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SG Stade, 05.05.2009 - S 15 KR 184/03 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R
Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter - …
Auszug aus SG Stade, 05.05.2009 - S 15 KR 184/03
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zum Folgenden BSG, Urteile vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R; vom 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R jeweils mwN) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.Allerdings schließt ein rechtlich maßgebender Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit einzelne Weisungen an sich im Bedarfsfalle jederzeit verhindern könnte (BSG, Urteile vom 25.01.2006 - B 12 KR 34/04 R; vom 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R; vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92).
- SG Stade, 05.05.2009 - S 15 KR 249/03
Auszug aus SG Stade, 05.05.2009 - S 15 KR 184/03
Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 16. Oktober 2007 anberaumt und die Pro-zessakte zum Aktenzeichen S 15 KR 249/03 beigezogen.Der Kammer haben die Prozessakten zu den Aktenzeichen S 15 KR 184/03 und S 15 KR 249/03 und die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.
- BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R
Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter - …
Auszug aus SG Stade, 05.05.2009 - S 15 KR 184/03
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zum Folgenden BSG, Urteile vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R; vom 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R jeweils mwN) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. - BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92
Abhängige Beschäftigung eines angestellten GmbH-Gesellschafters
Auszug aus SG Stade, 05.05.2009 - S 15 KR 184/03
Allerdings schließt ein rechtlich maßgebender Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit einzelne Weisungen an sich im Bedarfsfalle jederzeit verhindern könnte (BSG, Urteile vom 25.01.2006 - B 12 KR 34/04 R; vom 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R; vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92). - LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2007 - L 16 (14) R 159/06
Rentenversicherung
Auszug aus SG Stade, 05.05.2009 - S 15 KR 184/03
Denn auch, wenn der geschäftsführende Gesellschafter über keine Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung weiter dann ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern (Landesso-zialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2007 - L 16 (14) R 159/06 mwN).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2011 - L 4 KR 407/09 Hierfür spräche auch der Vortrag der Ehefrau des Klägers in dem Verfahren S 15 KR 184/03, in dem sie erfolgreich die Feststellung betrieben hatte, auch nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin weiterhin abhängig beschäftigt gewesen zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Stade zum Aktenzeichen S 15 KR 184/03 und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der gerichtlichen Entscheidungsfindung zu Grunde gelegen haben.
Seine Ehefrau hat in dem Verfahren S 15 KR 184/03 erfolgreich die Feststellung betrieben, auch nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin weiterhin abhängig beschäftigt gewesen zu sein.
- SG Stade, 05.05.2009 - S 15 KR 249/03 Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 16. Oktober 2007 anberaumt und die Pro-zessakte zum Aktenzeichen S 15 KR 184/03 beigezogen.
Der Kammer haben die Prozessakten zu den Aktenzeichen S 15 KR 249/03 und S 15 KR 184/03 und die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.
Die Ehefrau des Klägers hat im Verfahren zum Aktenzeichen S 15 KR 184/03 angegeben, dass, wenn Bestandskunden Fragen hatten, diese durch den Kläger beantwortet worden seien.